|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15.
18.08.2012 01:26 Uhr -
Melvin-Smiley
|
|
|
1x |
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
|
18.08.2012 01:17 Uhr schrieb Kickshaw
@ AkiRawOne:
Wegen Deiner Frage: von der SPIO/JK gibt's einmal das leichte ("Keine schwere Jugendgefährdung") und das schwere ("Strafrechtlich unbedenklich") Siegel.
Bis dahin stimmt's noch.
18.08.2012 01:17 Uhr schrieb Kickshaw
Verboten ist hier aber glücklicherweise nichts, auch Liste B und/oder beschlagnahmte Titel nicht. Lediglich wird der Zugriff erschwert.
Und hier wird's leicht konfus.
Stimmt, verboten ist hier nichts ; ist doch auch logisch, da es sich um eine Freigabe handelt. Die komplette Ausgangsfrage ist daher recht unsinnig.
Der Vertrieb wird eingeschränkt und der Zugriff erschwert ; auch das ist korrekt, da Titel mit schwerer JK nur in geschlossenen FSK18-Abteilungen angeboten werden dürfen und wie indizierte Titel zu behandeln sind.
Natürlich können diese Medien jederzeit indiziert und/oder beschlagnahmt werden.
18.08.2012 01:17 Uhr schrieb Kickshaw
Erwerben darf man die als Privatperson, nur eben nicht zum Weiterverkauf, öffentlicher Vorführung, Verschenken, etc veräußern.
Greetz.
Und das ist Blödsinn ! Dies trifft auf z.B nach §131 beschlagnahmte Filme zu.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
22.
18.08.2012 02:30 Uhr -
Melvin-Smiley
|
|
|
2x |
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
|
18.08.2012 01:37 Uhr schrieb Chrizzee Pfeiffer
Anyway,FSK und BPJM sind NICHT voneinander unabhängig wie ich weiter oben geschrieben habe. SPIO und BPJM sind theoretisch unabhängig ja, aber die auch BPJM hat hier, wie bei FSK und USK, das letzte Wort. Blödsinnig und unlogisch sind höchstens deine unter beschränkten Lesekentnissen in Kombination mit angewandtem Halbwissen entstandenen Posts.
Zu diesem konfusen Stuss muss man wohl nichts mehr sagen, aber ich gönne Dir Deine Meinung und Dein angebliches Fachwissen natürlich.
18.08.2012 02:18 Uhr schrieb killerffm
@mike
Naja auch wen er auf liste B indiziert ist darf er nicht mehr im Laden ausliegen! Also besteht in der offenen verkaufs möglichkeit ein Verbot !
Naja, wenn du so willst, ist jede Indizierung ein Verbot ... jedenfalls nach Deiner Auslegung. Liste A oder B macht keinen Unterschied für den Verkauf ; öffentlich beworben und vertrieben werden dürfen Medien beider Listen nicht mehr. ;)
Aber bevor der Film nicht rechtskräftig beschlagnahmt worden ist. ist er nunmal nicht "verboten", da Du ihn noch problemlos kauf & verkaufen darfst ; nur eben nicht öffentlich.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
29.
18.08.2012 05:17 Uhr -
radioactiveman
|
|
|
3x |
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
|
18.08.2012 01:26 Uhr schrieb Melvin-Smiley
18.08.2012 01:17 Uhr schrieb Kickshaw
@ AkiRawOne:
Wegen Deiner Frage: von der SPIO/JK gibt's einmal das leichte ("Keine schwere Jugendgefährdung") und das schwere ("Strafrechtlich unbedenklich") Siegel.
Bis dahin stimmt's noch.
18.08.2012 01:17 Uhr schrieb Kickshaw
Verboten ist hier aber glücklicherweise nichts, auch Liste B und/oder beschlagnahmte Titel nicht. Lediglich wird der Zugriff erschwert.
Und hier wird's leicht konfus.
Stimmt, verboten ist hier nichts ; ist doch auch logisch, da es sich um eine Freigabe handelt. Die komplette Ausgangsfrage ist daher recht unsinnig.
Der Vertrieb wird eingeschränkt und der Zugriff erschwert ; auch das ist korrekt, da Titel mit schwerer JK nur in geschlossenen FSK18-Abteilungen angeboten werden dürfen und wie indizierte Titel zu behandeln sind.
Natürlich können diese Medien jederzeit indiziert und/oder beschlagnahmt werden.
18.08.2012 01:17 Uhr schrieb Kickshaw
Erwerben darf man die als Privatperson, nur eben nicht zum Weiterverkauf, öffentlicher Vorführung, Verschenken, etc veräußern.
Greetz.
Und das ist Blödsinn ! Dies trifft auf z.B nach §131 beschlagnahmte Filme zu.
Über "Verbote" wird ja häufig diskutiert. Es gibt jedoch kein Verbot eines Films nach §131.
Verboten ist die Verbreitung und Werbung. Nicht verboten ist des Besitz oder der Verkauf eines Einzelexemplares an einen Erwachsenen. Hierzu gibt es ein Urtel des BGH von 2007.
Auch am Landgericht Kleve wollte ein Staatsanwalt einen User verdonnern, ist jedoch am 25.1.2012 abgeblitzt. Es wurde nicht mal ein Verfahren eröffnet und der "Beklagte" bekam alle seine Filme zurück, welche vorher bei einer HD mitgenommen wurden.
Verständlich, dass die Zensurfetischisten bei so was die Krätze kriegen, rot anlaufen und sich vor Zorn am Boden wälzen. Ändert aber nichts an der Rechtssprechung.
Deitschland 2012 n. Chr.
|
|
|
|
|
|
|
|
35.
18.08.2012 13:36 Uhr -
Melvin-Smiley
|
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
|
18.08.2012 02:53 Uhr schrieb Chrizzee Pfeiffer
Melvin, wenn du unbedingt auf das letze Wort bestehst, dann versuche zukünftig gerade dann am stärksten so zu tun als ob du Ahnung hättest anstatt auf altweiberische Jovialitäten zurückzugreifen...
Denkst du wirklich, dass es Dir etwas bringt, jetzt auf Biegen und Brechen mit Fachvokabular so zu tun, als hättest Du das Zepter der Allwissenheit in Händen ?
Sry, Du hast nunmal Unsinn erzählt, oder zumindest Sachen durcheinandergeworfen. Aus der Nummer kommst du auch mit rechthaberischem Gemosere nicht heraus. Also lass' den Duden im Regal und hör' auf, solchen Unsinn zu verbreiten. :)
18.08.2012 05:17 Uhr schrieb radioactiveman
Über "Verbote" wird ja häufig diskutiert. Es gibt jedoch kein Verbot eines Films nach §131.
Verboten ist die Verbreitung und Werbung. Nicht verboten ist des Besitz oder der Verkauf eines Einzelexemplares an einen Erwachsenen. Hierzu gibt es ein Urtel des BGH von 2007.
Auch am Landgericht Kleve wollte ein Staatsanwalt einen User verdonnern, ist jedoch am 25.1.2012 abgeblitzt. Es wurde nicht mal ein Verfahren eröffnet und der "Beklagte" bekam alle seine Filme zurück, welche vorher bei einer HD mitgenommen wurden.
Verständlich, dass die Zensurfetischisten bei so was die Krätze kriegen, rot anlaufen und sich vor Zorn am Boden wälzen. Ändert aber nichts an der Rechtssprechung.
Deitschland 2012 n. Chr.
Stimmt, der Besitz ist nicht verboten ; aber sei dir nicht so sicher, dass Du für den Verkauf eines Einzelexemplares eines hierzulande beschlagnahmten Mediums nicht belangt werden kannst. Die Chance mag zwar gering sein, aber sie besteht und dieses Urteil ist noch lange kein Freibrief für den Verkauf von nach §131 beschlagnahmten DvDs.
Über den gewerblichen Handel müssen wir natürlich gar nicht erst reden ; der wird klar geahndet.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Um Kommentare oder Reviews auf Schnittberichte.com veröffentlichen zu können, müssen Sie sich bei uns registrieren.
Registrieren (wenn Sie noch keinen Account hier haben)
Login (wenn Sie bereits einen Account haben)
|