Indizierungspraxis bei deutschem Hip Hop
Dass die BPJM das Geschehen im deutschen Hip Hop mit seinen mehr oder weniger unfreiwilligen Subgenres wie z.B. "Porno-"/"Gewaltrap" in den letzten Jahren deutlich stärker unter die Lupe genommen hat, dürfte sich anhand entsprechender Indizierungen herumgesprochen haben. Die BPJM sagt selbst, dass sich die Anzahl seit dem Jahr 2004 deutlich verstärkt hat. Die z.T. bereits vor mehr als 10 Jahren veröffentlichten Frühwerke von Künstlern wie Frauenarzt, King Orgasmus und auch Kool Savas bieten sich da immer noch gut als Messlatte an, sind heutzutage aber sicherlich nur die Spitze des Eisbergs.
Nun steht bei Künstlern wie Fans zugleich (neben dem letztendlich auch nicht zu verachtenden Promo-Effekt) natürlich oft die Frage, nach welchen Kriterien Album XY einkassiert wird, während ein anderes Produkt womöglich sogar nach einer Prüfung durch die BPJM nicht auf der berühmt-berüchtigen Liste der jugendgefährdenden Medien landet. Ein paar Gedanken dazu waren erst kürzlich von Schwartz, Rapper des dank einiger 131er-Beschlagnahmen und Indizierungen auf unserer Seite schon öfter vertretenen Labels Hirntot, auf seinem Blog nachlesen - einer entsprechenden Diskussion kann man sich auch im Offtopic-Bereich unseres Forums anschließen.
Die BPJM hat in der neuesten Ausgabe ihres amtlichen Mitteilungsblattes "BPJM aktuell" einen 11-seitigen Artikel veröffentlicht, indem anhand einer Gegenüberstellung von zwei vergleichsweise aktuellen Deutschrap-VÖs aufgezeigt werden soll, inwiefern Gründe für eine Indizierung vorliegen oder diese zu verneinen ist.
Zuerst wird genauer dargestellt, warum das Album "Alles oder nix" von Xatar (der bislang wohl weniger durch seine Musik, als durch einen Bankraub und Festnahme nach 6-monatiger Flucht auf sich aufmerksam machte) im Februar 2010 indiziert wurde. Dem gegenüber steht eine ausführlichere Erläuterung, weshalb eine Indizierung des am 10. Juli 2009 veröffentlichten Albums "Sexismus gegen Rechts" von K.I.Z. abgelehnt wurde, obwohl es laut Aussage in dem Artikel "bereits mit dem Tage der Veröffentlichung und Bewerbung des Albums zu zahlreichen Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bei der Bundesprüfstelle" kam. Diese Beispiele sollen verdeutlichen, inwiefern die BPJM jugendlichen Hörern zutraut, die genretypischen Texte zu verstehen - und wann die bereits genannten Gefährdungsgründe dieses Maß offenbar überschreiten.
Xatar - Alles oder Nix

Nach Auffassung des Gremiums waren 7 Lieder des Xatar-Albums "aus dem Grunde jugendgefährdend, weil sie verrohend wirken und zu Gewalttätigkeiten anreizen". Ersteres wird als "Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude" definiert, zweiteres mit "Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellen" (in Bezug auf die 'äußere' Verhaltensweise eines Kindes) näher umschrieben. Die BPJM hebt bei dem betroffenen Album die durchgängige Ich-Perspektive hervor, welche im Zusammenhang mit "verherrlichender Selbstbeschreibung" einen "Vorbildcharakter für rezipierende Jugendliche" erlangt - "gewalttätiges Durchsetzen der eigenen Interessen als alternativloses Handlungskonzept" sei dabei das Problem. Im weiteren Verlauf der Indizierungsentscheidung wird auch die Verherrlichung von Selbstjustiz und Einschüchterungsmechanismen angesprochen. Andere inhaltliche Aspekte werden zwar auch anerkannt, letztenendes aber als unbedeutend für den Gesamteindruck abgehandelt. Wortlaut: "Die eher beschreibenden, teils sozialkritisch anmutenden Texte der anderen Lieder vermögen keinen Gesamtkontext herzustellen, der geeignet wäre, die indizierungsrelevanten Aussagen aufzufangen und ihnen eine andere Bedeutung zukommen zu lassen".
Interessant ist noch, dass die BPJM dem Genre Battle-Rap prinzipiell mehr Freiheiten einräumt, da "besungene Gewalt oftmals eine andere, szenetypische Bedeutung hat". Bei Xatar hingegen zieht dies jedoch augenscheinlich nicht, da man es nach Ansicht der Prüfer eher mit der "Beschreibung des vorgegebenen Lebensstils und realer Situationen" zu tun hat. Zwar würde man die Verarbeitung eigener Lebenserfahrungen und die Wahl entsprechender Stilmittel als Teil der Kunstfreiheit ansehen und nennt die Möglichkeit, "zu provozieren, um gesellschaftlich Gehör zu finden". Dies muss jedoch insoweit eingeschränkt werden, "wie die Art des Ausdrucks besonderes Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche in sich trägt".
K.I.Z - Sexismus gegen Rechts

Betrachtet man die Entscheidung zum K.I.Z.-Album, fallen einem gleich zwei Stichpunkte besonders ins Auge, die offensichtlich vor der Indizierung geschützt haben: Distanz und Ironie. Anstelle der Ich-Perspektive tritt nun eine "Karikierung der genretypischen Klischees" und "die aufgebauten Figuren und Szenarien bieten keinerlei Identifikationsgelegenheit für die Rezipierenden".
Dank entsprechender Wortwahl und Bookletdarstellungen habe die BPJM zunächst die Tatbestände der Unsittlichkeit und Frauendiskriminierung geprüft. Dies wird vor allem mit dem Potential sozialethischer Desorientierung verbunden und als entsprechend gefährdendes Merkmal u.a. die "Präsentation von Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte" genannt. In diesem Zusammenhang wird auch die "aufdringliche Verknüpfungen sexueller Posen mit Gewaltausübung" diskutiert, welche schon der Albumtitel beinhalte. Dies hätten die Interpreten den Prüfern zufolge jedoch stets durch "selbstironische Übertreibungen und vollkommen überzogene Bilder, die eher an infantilen Jungenhumor erinnern" sowie "karikierende Elemente aufgefangen". Möglicher sozialethischer Desorientierung wird nach Sicht der BPJM zudem durch den "absurden Zusammenhang" mit dem Kampf gegen den in S/M-Outfits gehaltenen Nationalsozialismus aufgehoben. Ähnlich wird auch der Kritikpunkt "zu Gewalttätigkeiten anreizend" abgehandelt. Was von der Wortwahl ansich bei besagtem K.I.Z.-Album sogar durchaus expliziter ausfällt als bei dem zum Vergleich herangezogenen Werk von Xatar, hinterlässt trotzdem eine ganz andere Wirkung, denn: "Auch die Gewaltdarstellungen sind geprägt von (Selbst-)Ironie und der Veralberung des Gangsterraps und seiner Klischees."
Speziell die Titel 2 ("Lass die Sau raus") und 9 ("Scheiterhaufen") wurden diesbezüglich zuvor kritisch diskutiert. Letztendlich handele es sich jedoch um "verfremdende(n) Bilder(n), die derart unrealistisch sind, dass eine verrohende Wirkung auch auf Kinder und Jugendliche auszuschließen ist".
Ein weiterer Kritikpunkt bei Xatars Album war die Verherrlichung von Selbstjustiz. Bei "Sexismus gegen Rechts" gibt es sogar einen entsprechend betitelten Track, der sich glücklicherweise eher durch eine "beißende Kritik an gesellschaftlichen Zuständen" auszeichnet und somit "in jedem Falle das Grundrecht der Meinungsfreiheit einer Indizierung aufgrund dieses Titels entgegen stünde".
Besonders gefallen hat den Prüfern offensichtlich der Track "System", wegem dem "besonders krassen Bruch mit den gängigen Klischees des Gangster- und Pornoraps, dessen Protagonisten üblicherweise mit ihrer Männlichkeit prahlen und diese über die Größe ihrer Geschlechtsteile definieren". Dazu wurde folgende Textpassage zitiert: "ich versuche deine Frau zu vergewaltigen und sie schläft ein / (…) ich lieg unter der Decke, onaniere mit der Pinzette und verliere das Interesse"
Alles in allem ist der gewählte Vergleich im BPJM-Artikel wohl ein zweischneidiges Schwert:
Einerseits wurde hier offensichtlich versucht, Indizierungen etwas differenzierter darzustellen. Nicht die "obszön-vulgäre(r) Wortwahl" ansich ist ausschlaggebend (fällt bei K.I.Z. deutlich extremer aus als bei Xatar), sondern die Gesamtaussage und Wirkung im Kontext des Albums. Wenn man es auf die Filmwelt übertragen will, könnte man hier z.B. ganz plump den ab 16 Jahren freigegebene Fun-Splatter Dead & Breakfast dem doch deutlich blutärmeren The Punisher (2004) gegenüberstellen, der bekanntermaßen aufgrund der Selbstjustiz-Thematik in Deutschland indiziert ist.
Andererseits ist ein solcher Vergleich natürlich etwas halbgar, da man es hier mit unterschiedlichen Genres zu tun hat. Während Xatar sich an ernstem Gangster-Rap versucht(e), steckt bei K.I.Z. die Intention dahinter, dieses sowie andere Subgenres zu persiflieren. Es scheint fast so, als ob die BPJM eben jenes ironische Brechen mit den Genre-Konventionen als nötiges Beiwerk sieht. Die Frage nach der Distanz des Hörers zum lyrischen Ich wird letztenendes doch nur schwammig beantwortet und "sich selbst von vornherein als Versager darstellen" (Zitat zum K.I.Z.-Album) kann für den Künstler wohl schwer als allgemeine Lösung bei derartigen Themen angesehen werden.
Außerdem sei nochmal auf eine ältere, allgemeine Abhandlung zum Thema (deutscher) Hip Hop verwiesen, die für jeden einsehbar ist. In dieser sehr ausführlichen Broschüre aus dem Jahre 2008 werden folgende im Gesetz genannte Gefährdungsgründe bereits ausführlich definiert:
Unsittlichkeit (Frauen diskriminierend und/oder Sex und Gewalt verknüpfend)
Verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung von Gewaltdarstellungen
Anreizen zum Rassenhass













Level
XP