29.12.2017 16:48 Uhr schrieb Psy. Mantis
Mortal Kombat X habe ich aus dem Ausland geholt, da ich davon ausging, dass das Spiel wegen seinem Inhalt eingezogen wird. Umso größer war dann die Überraschung, dass das Spiel doch unzensiert nach Deutschland kam. Wir sprechen hier nicht von irgendeinem USK-18-Spiel, wo hier und da mal geballert wird und Blut fließt, sondern von Mortal Kombat. Und spätestens da hätte man die alten Teile begnadigen können.
Man könnte schon fast von Doppelmoral sprechen, sowohl bei den Amtsgerichten als auch bei der BPjM. Da werden Spiele wie Doom, Duke Nukem 3D und Half-Life vom Index gestrichen, während harmlosere Vertreter wie 'GoldenEye 007' und 'Star Wars: Dark Forces' (der wohl unblutigste Shooter auf dem Index) noch immer auf der Liste verweilen.
Wollen wir mal hoffen, dass Capcom sich durchsetzen kann. In der letzten Zeit hatten wir auch bei so manchen Filmen ein paar Überraschungen erlebt, da wäre sowas bei Spielen ebenfalls wünschenswert.
Diese Situation entsteht dadurch das die BPJM in der Regel, ( § 21 I JuSchG) und die Amtsgerichte in jedem Fall nur auf Antrag tätig werden. GoldenEye 007 oder Star Wars: Dark Forces würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Index gestrichen werden wenn eine Vorzeitige Streichung beantragt werden würde.
An diesen Beispielen kann man einfach sehen das die Wirkungsdauer einer Indizierungsentscheidung, gerade bei Computerspielen mit 25 Jahren zu lang gerate ist.
Die durchaus interressante Rechtsfrage ob und in welchem Umfang aus der, wenig angewendeten Vorschrift, des § 21 Absatz 5 Nr.2 i.V.m. § 18 Absatz 7 Satz 1 JuSchG eine Nachforschungspflicht der BPjM folgt ist leider gerichtlich auch nicht umfassend geklärt. Würde man diesen Normen vielleicht in Verbindung mit Art. 5 GG eine umfassende behördliche Nachforschungspflicht entnehmen wäre dies eine gute Möglichkeit um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Bei Medien die ein § 131 StGB Problem haben ist das ganze noch schwieriger warum man die Norm, wenn man sie für nötig hält, nicht verwaltungsakts-akzessorisch geregelt hat und dazu noch im Kernstrafrecht ( in § 27 JuschG wäre bestimmt noch Platz gewesen) wird wohl ein Geheimnis des Gesetzgebers bleiben.