07.09.2019 17:46 Uhr schrieb Filme-NarrEine Streichung vom Index bedeutet noch nicht automatisch, dass der Film uncut ne FSK-Freigabe erhält. BPJM und FSK sind zwei unabhängig voneinander agierende Institutionen (das eine ist eine Behörde, das andere nicht), die längst nicht immer einer Meinung sind. Klar, meistens bekommen Ex-Indexfilme ihre FSK-Freigabe in ungeschnittener Form, aber Gesetz ist das nicht. Und beim originalen LAST HOUSE ON THE LEFT (USA, 1972) habe ich große Bedenken, dass der ungekürzt die FSK-Prüfung passiert. Ich kann es mir nicht vorstellen,dass die FSK diese menschenverachtende Zynik, diese ständigen Verletzungen der Menschenwürde unzensiert absegnen kann. Aber dennoch hoffe ich natürlich auf eine Uncut-Freigabe durch die FSK. Ich hoffe, dass die FSK einen guten Tag erwischen wird und diesem, permanent die Menschenwürde mit dreckigen Füßen tretenden Meisterwerk, einen vollständigen Passierschein aushändigen wird, in dem nicht eine wertvolle Sekunde fehlt.
Doch, es ist Gesetz, dass die FSK-Gremien ein Medium nicht die Kennzeichnung aus Gründen der sogenannten Jugendgefährdung verweigern können, wenn die BPjM ein Vorliegen dieser schon verneint hat. Die BPjM urteilt abschließend über die Jugendgefährdung, das ist deren Kompetenz, auch damit die Kompetenz des Bundes. Denn die FSK bzw. genauer die dahinter stehenden Obersten Landesjugendbehörden (ja, auch da sind Behörden involviert; u. a. Behördenvertreter sitzen in den FSK-Gremien) sind hingegen dazu befugt, die sogenannte Jugend/Entwicklungs-Beeinträchtigung zu bewerten (also von 0 bis 18 Jahren), das ist also Ländersache. Ein FSK-Gremium darf jedenfalls nicht der Einschätzung der BPjM widersprechen, wenn es um Jugendgefährdung geht.
Beim unsäglichen Geschmacks/Erwachsenen-Zensur-Paragraphen 131 ist die Sache aber vielleicht etwas diffiziler, da könnte -- theoretisch -- ein FSK-Gremium vielleicht auch im rechtlich legalen Rahmen die Kennzeichnung verweigern, selbst falls die BPjM keine strafrechtliche Relevanz (mehr) sieht, weil das auch nicht deren wirkliche Kompetenz ist, sondern die der Gerichte. Paradox wäre dies aber schon, da über § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG von Inhalten gemäß § 131 StGB auch eine sogenannte schwere Jugendgefährdung ausgeht. Vermutlich ist das daher auch intern so geregelt, dass hier die Ansicht der BPjM die FSK bindet. Falls es Gerichtsentscheidungen dazu gibt, sind die aber natürlich noch gewichtiger.
Kurz noch zu § 131 StGB: Solche Fälle der Rehabilitierung zeigen immer wieder, wie lächerlich dieser Paragraph ist, wie lächerlich sich -- leider -- der deutsche Staat mit dieser Zensur macht. So etwas gibt es aktuell in keinem anderen EU-Land mehr. § 131 StGB hat in jetziger Form keinerlei Existenzberechtigung. Die wissenschaftliche Basis für das Verbot, die Annahme, dass Gewaltverherrlichung/-verharmlosung im Sinne der Norm die öffentliche Ordnung gefährde, Konsumenten "gefährlich" macht, ist schlicht unhaltbar heutzutage, der Forschungsstand lässt so etwas gar nicht mehr zu. Der Gesetzgeber darf sich imho auch nicht mehr auf seine sogenannte Einschätzungsprärogative berufen, die Norm ist mittlerweile schlicht verfassungswidrige Geschmackszensur, eine Art der vermeintlichen Kultursäuberung, um Inhalte, die einem nicht schmecken, zu pönalisieren bzw. damit gar erst enstehen zu lassen. Und, sorry es ist so, das im Land der Bücherverbrenner. Man kann eigentlich gar nicht so viel kotzen, um das zu ertragen. Wenn es um die BPjM an sich geht und Indizierungen wegen Jugendschutz (§ 131 StGB ist keine Jugendschutzmaßnahme (!)), kann man ja noch streiten, und auch wenn Indizierungen einen wirtschaftlichen Totalschaden bedeuten, sind das keine Verbreitungsverbote (!).