29.06.2020 17:15 Uhr schrieb Knochentrocken
2. Kann das Gericht jetzt eine Anklage erhalten oder sowas? Immerhin wurde der Film fälschlicherweise indiziert/beschlagnahmt. Und das nicht gerade kurz (2009-2020!)
Kurz gesagt wohl eher Nein:
Die Amtshaftung richtet sich in diesem Bereich nach § 839 BGB beim Vorliegen von dessen Voraussetzungen wird die Haftung durch Art 34 GG auf den deutschen Staat übergeleitet.
Hier dürfte höchstwahrscheinlich der Ausschlussgrund des § 839 Absatz 3 BGB vorliegen. Betroffene hätten sämtliche ihnen zu Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen müssen. Auch ein Ausschluss über das sogenannte Spruchrichterprivileg (§ 839 Absatz 2 BGB) oder das Verweisungsprivileg (§ 839 Absatz 1 Satz 2 BGB) ist zumindest denkbar.
29.06.2020 19:19 Uhr schrieb Rigolax
Na ja, der Beschluss war vermutlich nie wirksam, da eklatant falsch bzw. verfassungswidrig im Quadrat.
[..]
Muss man sich, finde ich, mal fragen, warum die BPjM so einen Quatsch mitmacht, sich derart schuldig macht. § 18 Abs. 5 JuSchG und das Prinzip der Gewaltenteilung hin oder her [..]
Das Rechtsprinzip welches die vorliegende unglückliche Lage verursacht hat und neben den von dir genannten Prinzipien auch durch die grundsätzlich zwingende Vorschrift des § 18 Absatz 5 JuSchG gesichert werden soll ist das Institut der Rechtskraft. Die Idee ist eigentlich grundsätzlich ganz vernünftig irgendwann muss ein Rechtsstreit im Interesse der Rechtssicherheit endgültig und bindend entschieden werden. Für dieses Institut nimmt man auch ganz klar hin das im Einzelfall "falsche" Urteile Vollzogen werden.
Es gibt zwar Ausnahmen von diesem wichtigen rechtlichem Grundsatz in Form der außerordentlichen Rechtsbehelfe , insbesondere das Institut der Wiederaufnahme (vgl. z.B. §§ 578 ff. ZPO) diese setzen aber meist das vorliegen von Straftaten im Bezug auf die Entstehung der Gerichtlichen Entscheidung oder die Verletzung bestimmter elementarer Verfahrensvorschriften voraus. Die "bloße" materielle Unrichtigkeit des Urteils reicht grundsätzlich gerade nicht.
Auch dem Verfassungsrecht sind Elemente des genannten Instituts nicht gänzlich Fremd so ist gemäß § 93 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde unzulässig und damit in der Regel nicht möglich wenn bestimmte Fristen verstrichen sind (grundsätzlich 1 Monat nach Bekanntgabe bzw. Zustellung der angegriffenen Entscheidung oder, im Falle der Gesetzesverfassungsbeschwerde ein Jahr nach Verkündung bzw. in Kraft treten desselben). In diesen Fällen könnte der Staatsakt verfassungswidrig sein er kann aber zumindest in diesem Verfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden.
Es ist jedoch denkbar eine verfassungsrechtliche Kontrolle über einen anderen prozessualen Weg zu erreichen z.B. in einem Verfahren nach Art 100 GG. (da müssen Anwälte dann kreativ werden)
Die bekannte Praxis das Gerichte nunmehr Feststellen das eine Schrift nicht(mehr) einen Inhalt im Sinne des § 131 StGB besitzt ist ebenfalls eine Art prozessualer Trick um über die Rechtskraft hinweg zu kommen.